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2. Stufe: Personen-Ebene
3. Stufe: Paragraphen-Ebene
4. Stufe: Normalfallösungs- und Problemkennzeichnungs-Ebene
5. Stufe: Problemdiskussions- und Lösungs-Ebene
Falls der SV in SV-Komplexe zerlegt werden kann (was natürlich nicht immer der Fall ist), müssen diese unterscheiden, geordnet und benannt werden. Dies geht rasch, sollte aber gut überlegt sein. Falls nicht, entfällt die erste Ebene ersatzlos und die Klausurbearbeitung beginnt mit der Personenebene. Dann erscheinen natürlich keine Großbuchstaben in der Klausur.
Die Arbeit am SV ist nicht trivial. Jeder Fehler auf dieser Ebene hat schlimme Folgen.
2. Soweit einzelne Komplexe unterschieden werden, werden diese mit Großbuchstaben gegliedert. Das Gliederungssystem beginnt immer auf diese Weise.
3. Die Benennung der einzelnen SV- erfolgt
B. Verkehrsunfall
C..."
B. Flucht
C..."
Auch die Arbeit auf der Personenebene ist nicht trivial. Jeder Fehler hier hat schlimme Folgen.
speziell (z.B. "Kann A von B Zahlung verlangen?"; "Strafbarkeit von A und B?"), in welchem Fall (selbstverständlich) nur die gestellte Frage beantwortet werden darf, mag der Fall im übrigen auch noch so schöne (und vielleicht vertraute) andere Probleme bergen.
3. Im SV ausgeschriebene Personennamen (z.B. "Peter Panter", "Theobald Tiger") werden einmal, zu Beginn, und zwar nur in der Reinschrift Klausur ausgeschrieben, dort sogleich in Klammern abgekürzt (z.B. "Peter Panter" (P), "Theobald Tiger" (T), wonach nur nur noch die Abkürzung verwendet wird. Im Stichwortzettel wird von Anfang an nur die Abkürzung verwendet. (Achtung - da Abkürzungen unanschaulich sind, sollte eine Personenskizze angefertigt werden, um nicht die Übersicht zu verlieren.) Dies führt zur letzen allgemeinen Normfall - Regel:
4. Die Beziehungen der Personen zueinander werden (spätestens jetzt) in der SV-Skizze grafisch dargestellt.
2. Sodann wird zu jedem potentielle Forderungsinhaber nach den potentiellen Forderungsgegnern gefragt (Frage nach dem "von wem").
3. Aus 1. und 2. ergeben sich Anspruchspaare ("Wer von wem?"), die römisch numeriert werden, wobei eine eigene Symbolik (z.B -> für Anspruch) hilfreich ist (Beispiel: "A -> B").
"A. Grundstückserwerb
I. A -> B
II. A -> C
...
B. Verkehrsunfall
I...
2. Potentielle Täter werden vor potentiellen Teilnehmern geprüft
3. Die Formulierung "Strafbarkeit des..." unterbleibt als selbstverständlich. (Was sonst sollte in einer strafrechtlichen Klausur geprüft werden?).
I. T
II. P
B. Flucht
I...."
Mitunter (so regelmäßig im Privatrecht) haben Sie es nur mit wenigen Einstiegsnormen (Anspruchsgrundlagen) zu tun. Mitunter (so regelmäßig bei den strafrechtlichen Tatbeständen) ist deren Zahl aber so groß, daß die Bearbeitung der dritten Ebene schwer fällt und besonders gut organisiert werden muß, wollen Sie nicht am Mengenproblem scheitern.
Wie wichtig die Arbeit auf dieser Ebene ist, liegt auf der Hand. Verpaßte Einstiegsnormen sind verpaßte Chancen. Sorgfältiges Zitieren erspart im übrigen viele zeitraubende verbale Ausführungen. Wer schreibt: " 211 I S.1, S.2, II Gr. 1 (sonstige) StGB") erspart sich beliebte, aber überflüssige Sätze von der Art: "Der T könnte wegen Mordes strafbar sein. Von den Mordmerkmalen kommt im vorliegenden Fall das Merkmal "sonstige niedrige Beweggründe in Betracht" - Testen Sie, wie lange es dauert, diese Sätze niederzuschreiben!
2. Sodann erfolgt eine systematische Suche, um keine Einstiegsnorm zu übersehen.
3. Es wird mit arabischen Nummern gegliedert.
4. Die jeweilige "Hausnummer" wird genau zitiert (mit Abs. = römische Ziffer, Satz = arabische Ziffer, Halbsatz abgekürzt Hs.; Nummer = Nr.; Variante (nicht: Alternative; es gibt nur eine, nämlich die Alternative, während es in Tatbeständen um mehrere, mitunter viele Varianten geht) = Var.; Gruppe = Gr.; usw.. Mitunter ist es zweckmäßig, ein Tatbestandsmerkmal beim Zitieren kurz zu nennen (z.B. " 211 I S.1,S.2 Gr. 1 (Habgier) StGB"). Soweit Tatbestände vom Gesetzgeber verliehene amtliche "Namen" haben, wie im Strafrecht (z.B. " 263 Betrug") wird dieser Name, da überflüssig, nicht angeschrieben. Das zentrale Gesetz der jeweiligen Klausur (z.B. StGB, BGB) braucht als solches nicht genannt zu werden; auch der verbreitete Eingangssatz von der Art "Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des StGB" ist überflüssig. Andere Gesetze (z.B. "StPO, GBO") müssen dagegen stets genannt werden. Vorschriften, welche die jeweilige Einstiegsnorm ergänzen, werden an dieser Stelle mit zitiert (z.B. " 242 I; 243 I Nr. 1 (Gebäude, einbricht); 248 a Var. 1").
5. Die Einstiegsnormen werden geordnet, wobei deren Konkurrenzverhältnis zu beachten ist. Grundsätzlich beginnt man mit den "stärkeren" Einstiegsnormen (z.B. vertraglichen Anspruchsnormen vor gesetzlichen Anspruchsnormen; Verbrechen vor Vergehen).
2. Sodann wird die Frage nach dem Was ergänzt durch die Frage nach dem Woraus, also nach den Anspruchsgrundlagen. (Wer kann vom wem was verlangen woraus?).
3. Dabei wird zunächst nach vertraglichen Anspruchsgrundlagen gefragt, wobei unterschieden wird zwischen
5. Die gefundenen Anspruchsgrundlagen werden nach der "Stärke" geordnet, wobei vertragliche Ansprüche vor gesetzlichen geprüft werden.
"A. Grundstückserwerb
I. A -> B
Zahlungsbegehren
1. 433 II
Schadensersatz
2. 823 II i.V.m. 263 StGB
II.A -> C
...
B. Verkehrsunfall
I...
"A. Geschehen in der Bank
I. T
1. 212 I
2. 211 I, II Gr. 2 (Habgier)
3. 123 I Var. 1 (abgeschlossene Räume, öffentlicher Verkehr)
II. P)
1..."
Die Tatbestandsmerkmale der Einstiegsnormen (oder die ergänzend heranzuziehenden dogmatischen Regeln) sind glatt zu bejahen oder zu verneinen. Dann stellen Sie dies ohne jede Begründung im (angeblich, insoweit aber zu Unrecht verpönten) Urteilstil fest. Was normal ist, versteht sich von selbst und bedarf nicht der Erörterung.
Ein Tatbestandsmerkmal der Einstiegsnorm (oder eine ergänzend heranzuziehende dogmatische Regel) ist nicht glatt zu bejahen oder zu verneinen. Dann liegt ein "Problem" vor. Sie erkennen es daran, daß Sie "stolpern". Dieses Stolpern signalisiert Ihnen die Abweichung von der Normalität. Soweit dies der Fall ist, kennzeichne Sie das Problem auf dieser Ebene lediglich, ohne es zu erörtern, und gehen zum nächsten Merkmal über. Erst wenn die vierte Ebene vollständig abgearbeitet ist, gehen Sie zur nächsten Ebene über, auf der dann die Probleme gelöst werden.
Die geschilderte Vorgehensweise hat drei entscheidende Vorteile:
2. Es wird möglichst mit einer anschaulichen Symbolik gearbeitet (z.B. steht "+" für "zu bejahen", "-" für "zu verneinen").
3. Problemlose Ergebnisse werden hier (wie später in der Klausur) im Urteilstil festgestellt, so kurz wie möglich, und vor allem ohne jede Begründung.
4. Probleme werden als Abweichung von der Normalität zunächst nur durch ein großes " P gekennzeichnet, eventuell mit einem verdeutlichenden Zusatz. Sie werden keinesfalls jetzt schon gelöst. Auch das Kramen im Gedächtnis nach "Problem"-wissen unterbleibt. All dies würde nur die Informationsverarbeitung im Kopf stören.
I. A -> B
1. 433 II
- Angebot (+)
- Annahme (+)
P: Fehlen ausdrücklicher Vereinbarung über die Höhe des Kaufpreises
2. 823 II i.V.m. 263 StGB
...
II.A -> C
...
B. Verkehrsunfall
I... "
2. Bei einer BT-Klausur genügt es, einmal zu Beginn "Rechtswidrigkeit" und "Schuld" im Urteilstil zu bejahen und anzumerken, dies werde im folgenden, soweit es dort ebenfalls so sei, nicht mehr eigens festgestellt.
"A. Geschehen in der Bank
I. T
1. 212 I
a) Tb
aa) obj P: Objektive Erfolgszurechnung
bb) subj (+)
b) Rw und c) Schu (+) - wird im folgenden nicht mehr eigens geprüft
2. 211 I, II Gr. 2 (Habgier)
...
3. 123 I Var. 1 (abgeschlossene Räume, öffentli cher Verkehr)
...
II. P)
1..."
Die Zahl der "Probleme" ist immer begrenzt. Ihr Gewicht ist unterschiedlich. Manche "Probleme" sind wichtig. Ob beispielsweise im Strafrecht ein objektives Tatbeestandsmerkmal zu bejahen oder zu verneinen ist, kann über die Frage der Strafbarkeit entscheiden. Manche "Probleme" sind unwichtig. Ob beispielsweise der bei einem Diebstahl überraschte Täter, der Gewalt gegen den Entdecker anwendete, den Diebstahl bereits vollendet hatte (in welchem Falle räuberischer Diebstahl, 252 StGB, vorliegt) oder nicht (in welchem Falle Raub, 249 StGB zu bejahen ist) spielt im Ergebnis keine Rolle, weil die Rechtsfolgen gleich sind. Es gehört zum guten Klausurenmanagement, Augenmaß für das Gewicht der verschiedenen "Probleme" zu entwickeln und nicht unwichtige "Probleme" in epischer Breite zu diskutieren.
Vor allem aber: Nur die "Probleme" Probleme dürfen im (sehr aufwendigen) Gutachtenstil erörtert werden.
Die Frage bei der Lösung der "Probleme" lautet regelmäßig: Ist das "Probleme" dem jeweiligen Normalfallbereich zuzuordnen oder nicht. Ersterenfalls ist ein Analogieschluß, letzterenfalls ein Umkehrschluß zu ziehen. (Beispiel: Tötung der geschwängerten Mutter, um Unterhaltsleistungen für das Kind zu vermeiden. Die normale Habgier beim Mord ist auf Mehrung des Vermögens gerichtet. Hier geht es darum, das Vermögen vor Minderung zu bewahren. Ist dieses "Problemfall" den Normalfalltypus zuzuordnen oder nicht?) Es kann freilich auch so liegen, daß ein SV eigentlich glatt unter das Gesetz zu subsumieren wäre, das Rechtsgefühl sich aber gegen eine solche Lösung sträubt. Auch in diesem Fall geht es letztlich um einen Normalfallvergleich (Beispiel: Arzt T tötet den unheilbar kranken O aus Mitleid. Die Merkmale der normalen Heimtücke (Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit) liegen eigentlich vor. Eine sorgfältige Normalfallanalyse zeigt jedoch, daß der normale Meuchelmörder in ferindseliger Willensrichtung handelt, woran es beim Arzt fehlt. Also ist Heimtücke zu verneinen.)
Am Ende dieses Abschnittes steht die Lösung aller Probleme. Die Stichwortlösung ist fertig für die Niederschrift. Hierfür sollte ausreichend Zeit zur Verfügung stehen. Testen Sie, wie Sie das Verhältnis von Planung (Ebenen eins bis fünf) und Ausführung (Niederschrift der Klausur) optimal festlegen.
2. Die Elemente der Normalfall - Regelung werden bestimmt (z.B. durch Definition eines Tatbestandsmerkmales).
3. Der genaue Standort des "Problems" wird bestimmt, indem dasjenige Element gekennzeichnet wird, das nicht glatt zu bejahen oder zu verneinen ist.
4. Das "Problem" wird mit pro und contra diskutiert, wobei nach guten Argumenten gesucht wird. Die Berufung auf die "herrschende Meinung" unterbleibt, weil das kein Argument ist.
5. Wenn mehrere Lösungen in Betracht kommt, wird kombinatorisches Denken praktiziert, um möglichst allen denkbaren Lösungen gerecht zu werden.
6. Eine in Aussicht genommene Lösung wird am Rechtsgefühl kontrolliert. Die Folgen werden beachte, insbesondere die Frage, ob weitere "Probleme" abgeschnitten werden, was im Zweifel nicht ratsam ist. Dann wird das "Problem" entschieden.
I. A -> B
1. 433 II
- Angebot (+)
- Annahme (+)
P: Fehlen ausdrücklicher Vereinbarung über die Höhe des Kaufpreises
In Betracht kommen: 1. Ergänzende Vertragsauslegung - Dafür spricht... Dagegen spricht... 2. Marktpreis - Dafür spricht... Dagegen spricht... 3.Offener Einigungsmangel - Dafür spricht... Dagegen spricht... 4... Insgesamt überwiegt - Ergebnis ...
2. 823 II i.V.m. 263 StGB
...
II.A -> C
...
B. Verkehrsunfall
I... "
I. T
1. 212 I
a) Tb
aa) obj P : Objektive Erfolgszurechnung
Tatbestandsrelevante Gefahr (+)
Verwirklichung dieser Gefahr? Durch den Zimmerbrand hat sich eine andere Gefahr realisiert. Also (-) -> Versuchsprüfung
bb) subj (+)
b) Rw und c) Schu (+) - wird im folgenden nicht mehr eigens geprüft
2. 211 I, II Gr. 2 (Habgier)
...
3. 123 I Var. 1 (abgeschlossene Räume, öffentli cher Verkehr)
...
II. P)
1..."